1924 verabschiedete der Völkerbund auf Grundlage eines Textes der Kinderschutzorganisation Save the Children eine „Genfer Erklärung der Kinderrechte“. Sie sollte die Versorgung und den Schutz von Kindern in der Zwischenkriegszeit fördern. Gleichwohl schien lange Zeit ein speziell für Kinder geschaffenes internationales Rechtsinstrument überflüssig. Schließlich sind Kinder Menschen, und die Menschenrechte gelten so auch für sie. Schon bei der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 wird jedoch deutlich, dass man Kinder bei der Formulierung möglicherweise nicht immer mitbedacht hat. Sie werden zwar explizit in Artikel 25 und 26 genannt, wo es um ihren besonderen Schutz und um Bildung geht. Liest man jedoch Artikel 21(2) über den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern, oder Artikel 23(1) (Recht auf Arbeit), merkt man schnell, dass diese der gängigen Praxis und Rechtsprechung mit Altersgrenzen heute fast überall auf der Welt widerspricht, ohne dass es zu Klagen käme.
Erst die 1989 verabschiedete UN-Kinderrechtskonvention etabliert Beteiligungsrechte. Auch werden Kinder als Rechtssubjekte angesehen. Zwei Zusatzprotokolle zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie gegen den Verkauf von Kindern und die sexuelle Ausbeutung von Kindern ergänzen die Konvention.
Die wichtigsten Kinderrechte der Konvention (zit. nach SympathieMagazin „Kinderrechte verstehen“, s. Seite 36) lauten:
der Grundsatz von Gleichheit
das Recht auf Gesundheit
das Recht auf Bildung und Information
das Recht auf Freizeit und Erholung
das Recht gehört zu werden
das Recht auf gewaltfreie Erziehung
das Recht auf Privatsphäre
das Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht
das Recht auf elterliche Fürsorge
Rechte bei Trennung der Eltern
das Recht auf Betreuung bei Behinderung.
red