Die aufgelisteten Verbrechen der Bürgerkriegsparteien in der Demokratischen Republik Kongo sind erschreckend: Massenmord, Massenexekution, systematische Vergewaltigung, Folter, Zwangsumsiedlung und der Einsatz von Kindersoldaten. Monatelang hat Luis Moreno-Ocampo diese Vorwürfe geprüft. Am 23. Juni 2004 ist es soweit: Der argentinische Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (ICC) kündigt Untersuchungen dieser Menschenrechtsverbrechen an. Der erste Fall für diese noch junge Institution und „ein bedeutender Schritt vorwärts für die Internationale Justiz, gegen die Straflosigkeit und zum Schutz der Opfer“, wie Moreno-Ocampo den Startschuss bezeichnete.
Mit dem Inkrafttreten des Römer Statuts am 1. Juli 2002 wurde ein unabhängiger Gerichtshof zur Verfolgung von Menschenrechtsverbrechen geschaffen. Seine Gerichtsbarkeit ist beschränkt auf Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und – zumindest theoretisch – Aggression (siehe Kasten).
Über laufende Ermittlungen dringt relativ wenig nach außen. Schon seit Juli 2003 hatte Moreno-Ocampo die Lage im Kongo hinsichtlich möglicher Menschenrechtsverletzungen analysiert, neun Monate bevor er im April 2004 von der kongolesischen Regierung um die Aufnahme einer Untersuchung gebeten wurde. Moreno-Ocampo hätte diese laut Statut auch aus eigenem Antrieb einleiten können. Er stand knapp davor, als das Ansuchen aus Kinshasa eintraf.
Mittlerweile verfolgt der Internationale Strafgerichtshof Menschenrechtsverletzungen in zwei weiteren Staaten, beide in Afrika: Ugandas Präsident Yoweri Museveni wandte sich im Juli 2004 wegen der Lord´s Resistance Army an den ICC. Diese bekämpft seit 18 Jahren die Regierung. Nun wird Material gesammelt, um die Schuldigen für den Einsatz von KindersoldatInnen, für Morde, Vergewaltigungen, sexuelle Sklaverei, Zwangsschwangerschaften und Zwangsumsiedlungen zur Verantwortung ziehen zu können.
Ein besonders heikler Fall, in dem der ICC jüngst Untersuchungen aufgenommen hat, ist die Darfur-Krise im Sudan. Der Sudan ist kein Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichthofs. In solchen Staaten ist dieser eigentlich nicht berechtigt, Verbrechen zu verfolgen. Das Römer Statut erlaubt ihm aber, in einer Konfliktsache tätig zu werden, wenn ihm der UN-Sicherheitsrat die Zuständigkeit überträgt. Dies geschah im Fall von Darfur im März 2005 durch die UN-Resolution 1593. Am 6. Juni des Jahres entschied Moreno-Ocampo daraufhin auf Grund der ihm vorliegenden Informationen, Untersuchungen einzuleiten. Die Ermittlungen betreffen den Tod Tausender ZivilistInnen sowie Gewaltakte, die vermutlich 1,9 Mio. Menschen zu Binnenflüchtlingen machten. Zehntausende starben durch Seuchen und Hunger. Hinzu kommen systematische Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, Gruppenvergewaltigungen sowie die Bedrohung humanitären Personals.
In Den Haag liegt auch ein mit Jänner 2005 datiertes Schreiben aus Bangui, Hauptstadt der Zentralafrikanischen Republik vor. Die Regierung des Landes „überweist“ dem ICC damit „die Situation“ auf ihrem Staatsgebiet, wie es in der ICC-Diktion heißt. In der Zentralafrikanischen Republik herrscht seit 1997 Bürgerkrieg. Nun wird geprüft, ob es Gründe für Untersuchungen gibt, die gegebenenfalls zu Anklagen führen können.
Das Römer Statut ist ein Kompromiss aus zahlreichen Vorstellungen und Ideen zu einem völkerrechtlichen Vertrag und baut auf dem Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf. Jede Person kann demnach, egal ob Präsident, General, Warlord oder einfach BürgerIn, für schwerwiegende Völkerrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden. Die „Herrschaft des Rechts“ wird damit über alle anderen Interessen gestellt.
Das wichtigste Prinzip, um dies zu erreichen, ist laut Gilbert Bitti die Strafverfolgung der TäterInnen. „Dahin geht die Logik des Statuts“, erklärt das Mitglied der französischen Delegation bei den Verhandlungen in Rom 1998 und nunmehriger Rechtsberater des Chefanklägers Moreno-Ocampo. In der Praxis sind damit aber verschiedene Probleme verbunden. So kann eine rein „akademische“ Strafverfolgung der Täter ungewollte Konsequenzen nach sich ziehen.
In den 1990er Jahren wurden vom UN-Sicherheitsrat quasi als Vorläufer des ICC zwei Ad-hoc-Tribunale einberufen, um nach den Menschenrechtsverletzungen im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen. Kurz nach Unterzeichnung des Dayton-Vertrags zur Beendigung des Kriegs in Bosnien 1996 verhaftete die bosnische Polizei den serbischen General Djordje Djukic. Richard Goldstone, damals Chefankläger des Jugoslawien-Tribunals, klagte ihn wegen mutmaßlicher Mitwirkung am Massaker in Srebrenica an und Djukic wurde nach Den Haag ausgeliefert. Die serbische Regierung sah darin eine Verletzung des im Friedensvertrag fixierten Amnestie-Abkommens, der Friede schien durch die Aktion des Tribunals gefährdet.
Ähnliche Erfahrungen machte der Sondergerichtshof für Sierra Leone, der durch ein Abkommen zwischen der Regierung des westafrikanischen Staates und der UNO im Jänner 2002 eingerichtet worden war, also knapp bevor das Römer Statut in Kraft trat. Chefankläger David Crane erhob im März 2003 Anklage gegen den Präsidenten des Nachbarstaats Liberia, Charles Taylor, dem nicht weniger als 17 Fälle von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit dem Konflikt in Sierra Leone vorgeworfen wurden. Die Entscheidung wurde unter Verschluss gehalten, bis Taylor drei Monate später nach Ghana flog, wo er an Friedensverhandlungen zur Beendigung des jahrelangen Bürgerkriegs in Liberia teilnahm. Als die Anklageerhebung bekannt wurde, liefen diese Gefahr zu scheitern. Gemäß dem internationalen Haftbefehl hätten die Behörden in Ghana Taylor festnehmen und dem Gericht ausliefern müssen. Sie ließen ihn aber unbehelligt, um die Verhandlungen zu retten. Kritiker warfen David Crane vor, den Friedensprozess in Liberia gefährdet zu haben. Crane berief sich jedoch auf das Mandat des Gerichts, wonach er unparteiisch allen Beweisen folgen sollte. Diese hätten ihn direkt zu Taylor geführt.
Beide Fälle hatten letztendlich keine negativen Auswirkungen auf laufende Friedensprozesse. Sie zeigten jedoch das Spannungsfeld zwischen Recht und Politik, wie es auch der sudanesische Präsident Omar al-Bashir für sich nutzen will (siehe Interview).
Auch in Uganda sahen sich die Ermittler zu Beginn ihrer Untersuchungen mit ähnlichen Problemen konfrontiert. Dort fürchtete eine breite Friedensinitiative die Gefährdung ihrer bisherigen Bemühungen. Durch sensibles Vorgehen seitens des ICC unter Berücksichtigung der örtlichen Situation konnte man aber große Fortschritte erzielen.
Im Büro des Chefanklägers ist für die Analyse der politischen Zusammenhänge und Auswirkungen der Arbeit des Gerichts eine eigene Abteilung zuständig, die Jurisdiction, Complementarity and International Co-operation Division (JCCD). Sie berät den Ankläger und dieser entscheidet über das weitere Vorgehen. Gegebenenfalls kann er auch von einer Strafverfolgung absehen, obwohl dies gemäß dem Statut eher die Ausnahme darstellen wird.
Hat der Chefankläger sich zu einer Anklageerhebung entschlossen, steht die Maschinerie des ICC vor einem weiteren Problem: Sie verfügt über keine international agierende Exekutive. Für die tatsächliche Habhaftwerdung der Täter und die Beweiserhebung ist man auf die Kooperation mit den betreffenden Staaten angewiesen. Diese ist zwar essenziell für die Arbeit des ICC, er kann sie aber nicht erzwingen. Gilbert Bitti sieht darin die größte Schwäche des ICC.
Ist der Internationale Strafgerichtshof also ein Papiertiger? Keineswegs, wie die aktuelle Arbeit beweist. Der ICC gilt vielen als die wichtigste internationale Organisation seit Gründung der Vereinten Nationen. Seine Bedeutung liegt in der präventiven Wirkung, zeigt sich Universitätsprofessor Otto Triffterer, Österreichs Experte für Internationales Strafrecht, überzeugt. Dazu reiche oft schon der Machtverlust, der den Tätern durch eine mögliche Strafverfolgung droht. Der größte Erfolg wäre ein tatsächliches Ende der Straflosigkeit, aber jede Ausweitung der Strafverfolgung sei bereits erfreulich.
Der ICC sei, so Triffterer, so stark wie wir alle, insbesondere die Mitgliedstaaten der UNO und die Vertragsstaaten, ihn haben wollen. „Jede internationale Unterstützung ist wünschenswert, besonders die der USA. Aber das Fehlen eines oder mehrerer Staaten wird die Entwicklungen des Völkerstrafrechts und des ICC nicht mehr aufzuhalten vermögen.“