Die Verschleppungstaktik

Von René Kuppe · · 2007/03

Die Entscheidung über die Annahme einer Deklaration über die Rechte indigener Völker ist von der UN-Vollversammlung vertagt worden. Dabei haben sich mehrere kleine Länder, vor allem Afrikas, vor den Karren der mächtigen Gegner wie Kanada, Russland und Australien spannen lassen, meint René Kuppe.

Am 28. November 2006 hat der Dritte Ausschuss der Vollversammlung der Vereinten Nationen – der für soziale, humanitäre und kulturelle Angelegenheiten zuständig ist – eine Vertagung seiner endgültigen Entscheidung über die Annahme der Deklaration über die Rechte indigener Völker (DRI) beschlossen. Dieser Beschluss folgte einem Vorschlag, der von Namibia, als Wortführer einer größeren Gruppe afrikanischer Staaten, eingebracht worden war und wurde, wie zu erwarten, von den afrikanischen Staaten, aber auch von Ländern wie Kanada, Australien und Russland getragen. Die Länder der EU und die meisten Staaten Lateinamerikas enthielten sich der Stimme.
Von vielen in den Entstehungsprozess der Deklaration involvierten Nichtregierungorganisationen wird die diplomatisch abgestimmte Vorgangsweise, die zu diesem Ergebnis geführt hat, als Beispiel dafür angesehen, wie Stimmverhalten schwacher Länder eingesetzt wird, um den Interessen mächtiger internationaler Akteure zu entsprechen.

Zur Erinnerung: Seit 1985 wurde im Rahmen der UNO an der Deklaration gearbeitet. Die wesentlichen Inhalte wurden vor allem im Rahmen einer in Genf eingerichteten „Arbeitsgruppe“ debattiert und redigiert. Dieses Forum hatte eine im internationalen System einzigartige „open-door“-Politik eingeschlagen, die es VertreterInnen indigener Völker ermöglichte, in die Debatten zur DRI weitgehend gleichberechtigt eingebunden zu werden. Selbstverständlich besaßen auch alle interessierten Staaten genügend Möglichkeiten, am Entstehungsprozess mitzuwirken. Dieser Umstand ist zu bedenken, wenn es in dem von Namibia eingebrachten Vorschlag heißt, dass die Vertagung der Entscheidung über den Deklarationsentwurf dazu dienen soll, „weitere Konsultationen“ zu ermöglichen. Die Vertagung stellt auch einen gewissen Affront gegen den erst im Juni neu konstituierten Menschenrechtsrat der UNO dar, welcher bei seiner ersten Sitzung im Sommer 2006 die Annahme des vorliegenden Entwurfs durch die Generalversammlung empfohlen hatte.

Was sind nun die Hintergründe für das negative Abstimmungsverhalten vom 28. November? Schon das Gegenvotum Kanadas im Menschenrechtsrat hatte selbst im eigenen Land für Überraschung gesorgt. Es entstand, ohne auf die Stimmen der Ureinwohnervölker Kanadas und auf eine Empfehlung des Ausschusses für Ureinwohnerangelegenheiten im Parlament Rücksicht zu nehmen. Im Gegenteil – die kanadische Diplomatie hatte starke lobbyistische Anstrengungen unternommen, um andere Länder auch zu einem Gegenvotum zu bewegen. Interessant ist, dass das Kanadische Ministerium für Ureinwohnerangelegenheiten eine ausführliche Stellungnahme publizierte, in der Gründe für das kanadische Verhalten angeführt werden.
Kritisiert wurde u.a. der Art. 27 des Deklarationsentwurfes, der effektive Mechanismen zur eindeutigen judiziellen Abklärung indigener Landrechtsansprüche vorsieht. Das Ministerium wies auf die Ansicht des kanadischen Höchstgerichtes hin, welches direkte Verhandlungen (zwischen Staat und Ureinwohnergruppen) als beste Methode zur Lösung von Landrechtskonflikten ansieht.
Dieses und andere Argumente unterstützten schon im Juni 2006 den Einwand Kanadas, dass die DRI noch einer intensiven Überarbeitung bedürfe – ein Punkt, der dann auch in den Vertagungsbeschluss vom November 2006 Eingang fand. Vom formell-juristischen Standpunkt sind sicherlich manche der Bestimmungen des Entwurfs nicht hinreichend klar; es ist aber zu hinterfragen, wieso Kanada nicht in der langen Zeit der Vorarbeiten seine jetzigen Kritikpunkte eingebracht hatte. Will die derzeitige Regierung Kanadas Zeit gewinnen, um ganz grundsätzlich die Verabschiedung einer DRI in ferne Zukunft zu rücken?

Die afrikanischen Staaten mögen, abgesehen von ihrer Zusammenarbeit mit dem harten Kern der Deklarationsgegner (wie Kanada, Neuseeland und Russland), auch eigene Gründe der Ablehnung gehabt haben. In der mündlichen Debatte am 28. November wies der Vertreter Namibias darauf hin, dass der Entwurf den afrikanischen Staatsverfassungen widerspräche. Die besondere Herausforderung der Deklaration liegt für die meisten afrikanischen Länder wohl darin, Rechte besonders herausgehobener ethnischer Gruppen anerkennen zu müssen.
In den Debatten zur DRI hatte sich diese Sichtweise in der oftmals wiederholten Behauptung afrikanischer Staatenvertreter niedergeschlagen, dass in Afrika keine „indigenen Völker“ im Sinne der Deklaration leben. Paradox, dass zwei Wochen nach dem Vertagungsbeschluss das Höchstgericht Botswanas einer seit Jahren anhängigen Klage des San-Volkes („Buschmänner“) stattgegeben hatte, mit welcher sich dieses gegen die Zwangsumsiedlung aus einem in der Kalahari-Wüste liegenden Wildtierreservat gewehrt hatte. Das botswanische Höchstgericht hatte sein ausführliches Endurteil u.a. mit klassischen Entscheidungen kanadischer und australischer Gerichte zu Landrechtsfragen der Ureinwohnervölker begründet und somit verbindlich anerkannt, dass in Botswana indigene Völker im herkömmlichen Sinne leben.
Die weitere Vorgangsweise mit dem Deklarationsentwurf ist gegenwärtig nicht bekannt, weder ein zeitlicher Rahmen noch ob er an einen neuen Ausschuss weitergeleitet wird.

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