Erste Schritte einer jungen Institution

Von Tom Spielbüchler · · 2005/11

Seit drei Jahren ist das Römer Statut, Gründungsvertrag des Internationalen Strafgerichtshofes in Kraft. 99 Staaten haben es bisher ratifiziert.

Der Gründungsvertrag zum Internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court, ICC) wurde am 17. Juli 1998 bei einer Konferenz der Vereinten Nationen in Rom mit 120 Ja- gegen sieben Nein-Stimmen und 21 Enthaltungen angenommen. Nach 60 Ratifizierungen trat das Römer Statut am 1. Juli 2002 in Kraft. Momentan haben es 99 Staaten ratifiziert – darunter alle EU-Staaten bis auf die Tschechische Republik, die darin Widersprüche zur eigenen Verfassung erkennt.
Mit „Nein“ stimmten u. a. die USA, Israel und die Volksrepublik China. Während Israel gegen Bestimmungen opponiert, die auch Praktiken in den besetzten Gebieten einschließen, war China mit der Kräfteverteilung innerhalb des ICC und dem Abstimmungsmodus in Rom nicht einverstanden. Die USA stoßen sich besonders an der Möglichkeit, dass ihre SoldatInnen für deren Handlungen im Ausland zur Verantwortung gezogen werden könnten. Um die Auslieferung ihrer Staatsbürger nach Den Haag zu verhindern, haben die USA bilaterale Abkommen mit 85 Staaten abgeschlossen. 19 davon sind nach Angaben von Amnesty International bereits von den jeweiligen Parlamenten abgesegnet.

Das Präsidium, die Kammern (Berufungs-, Hauptverfahrens- und Vorverfahrenskammer), die Anklagebehörde und die Kanzlei bilden die Organe des ICC.
Seine Gerichtsbarkeit ist auf vier Verbrechen beschränkt: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression. Dieser letzte Punkt bezieht sich auf Angriffskriege. Er ist noch umstritten und soll 2009 geklärt werden. Die Zuständigkeit des ICC ist reglementiert. Er kann nur tätig werden, wenn die Verbrechen auf dem Staatsgebiet eines Vertragsstaates (Territorialprinzip) oder durch Staatsbürger eines Vertragsstaates (Nationalitätsprinzip) begangen wurden. Zudem hat die nationale Strafgerichtsbarkeit Vorrang. Erst wenn diese nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die definierten Verbrechen zu verfolgen, wird der ICC tätig.
Zur Verfahrenseinleitung gibt es drei Möglichkeiten: Vertragsstaaten können Situationen an den Chefankläger „überweisen“. Dies kann auch der UN-Sicherheitsrat. Der Chefankläger kann auch von sich aus Untersuchungen einleiten, wobei die Vorverfahrenskammer zustimmen muss. Grundsätzlich gilt, dass nur Verbrechen ab dem Inkrafttreten des Römer Statuts am 1. Juli 2002 verfolgt werden dürfen.

Aktuell hat der unabhängig arbeitende Chefankläger Untersuchungen zu den Situationen in drei Staaten eingeleitet: der Demokratischen Republik Kongo und Uganda, die von sich aus an den ICC herangetreten sind, sowie zur Darfur-Krise im Sudan. Der UN-Sicherheitsrat hat diese Situation an den ICC überwiesen und damit dessen Untersuchungen legitimiert, obwohl der Sudan kein Vertragsstaat ist.
Die vom ICC verhängte Höchststrafe beträgt 30 Jahre. Lebenslängliche Haft ist bei besonders schweren Fällen möglich. Personen, die zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt waren, können nicht angeklagt werden. Für den ICC arbeiten rund 250 Personen aus 60 Ländern. Das Budget für 2005 beträgt 67 Mio. Euro.
Der Internationale Strafgerichtshof kann nur die strafrechtliche Antwort auf Konflikte sein. Er ersetzt nicht die sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Mittel, um auf Konfliktsituationen zu reagieren.

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